Wann darf ich einen Kfz-Sachverständigen beauftragen?

Antwort:
Ist Ihr Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden, haben Sie das Recht, es von einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl begutachten zu lassen.
Ein von der gegnerischen Haftpflicht-Versicherung gestellter Sachverständiger muss von Ihnen nicht akzeptiert werden.

Wer trägt die Kosten für das Gutachten?

Antwort:
Bei Haftpflichtschaden haben Sie das Recht auf einen Sachverständigen Ihrer Wahl. Die Kosten beim unverschuldeten Schaden werden durch gegnerische Versicherung übernommen.
Bei Kaskoschäden schickt in der Regel die Versicherung einen eigenen Gutachter. Ist man mit der Schadensfeststellung nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit der Anrufung eines sogenannten Sachverständigenverfahrens.
§14 der AKB (Allgemeine Bedienungen für Kraftfahrzeugversicherung)

Kostenvoranschlag oder Kfz-Sachverständiger?

Antwort:
Der Geschädigte, der sich nur auf den Kostenvoranschlag seiner Werkstatt verlässt, erlebt häufig böse Überraschungen. So hat der Kostenvoranschlag später keine beweissichernde Funktion. Im Kostenvoranschlag fehlt auch eine Aussage zur Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungsdauer, Reparaturdauer, Vorhaltekosten, Nutzunsausfallentschädigung. Häufig sind bei einem vermeintlich leichten Blechschaden tragende Teile beschädigt bzw. bei einem auf den ersten Blick sehr erheblichen Schaden können die Reparaturkosten minimal sein. In jedem Fall fährt der Geschädigte bei Einschaltung eines qualifizierten unabhängigen Kfz-Sachverständigen auf Nummer sicher.