Was Sie wissen sollten!

Was tun beim Unfall?

Welche Ansprüche habe ich nach einem Unfallschaden bzw. was ist ersatzfähig?

Zwei Schadensarten sind zu unterscheiden.

Ein Sachschaden wird fast immer durch einen Verkehrsunfall verursacht. Wobei es zu Personenschäden seltener kommt.

Grundsatz:

Liebe Kunden,

Sie sollten in sich immer Bewusst sein welche Ansprüche Sie bei einem Unfall haben und diese Ansprüche auch Durchsetzen. Aus diesem Grund sollten Sie immer zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche und Beweissicherung, einen KFZ-Sachverständigen und Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Damit Sie sich nach dem Schadenereignis nicht schlechter oder auch besser stehen wie vor dem Schadenereignis, so wie es der Gesetzgeber vorsieht.

KFZ-Sachverständige klären Sachverhalte, helfen bei der Schadenregulierung und helfen bei der Beweissicherung. Sie sind die Basis zur Sicherung Ihrer Ansprüche.

 

Sachschaden/ materieller Schaden:

Grundsätzlich können folgende Schadenpositionen als Sachschaden geltend gemacht werden:

Fiktive Abrechnung, Reparaturkosten:

Wird bei einem Unfall ein Fahrzeug beschädigt und liegt kein Totalschaden vor, hat der Geschädigte gegenüber dem Unfallverursacher (bzw. dessen Haftpflichtversicherung) grundsätzlich ein Wahlrecht, ob er den Fahrzeugschaden tatsächlich reparieren lässt und für die Reparaturkosten eine Rechnung vorlegt (konkrete Abrechnung) oder ob er den Schaden auf der Basis eines Gutachtens oder eines Kostenvoranschlages (bis ca. 650,00 Euro) beziffert, also die von einem Gutachter ermittelten Reparaturkosten geltend macht (fiktive Abrechnung). Sie müssen Ihr beschädigtes Kfz nicht reparieren lassen, wenn Sie nicht wollen. Weiterhin muss man sich auch nicht auf die Stundenverrechnungssätze einer von der Versicherung vorgeschlagenen Werkstatt oder deren Löhne verweisen lassen. Der Geschädigte hat ein Anrecht auf die Löhne der markengebundenen Fachwerkstatt vor Ort, wenn Ihr Kfz ein bestimmtes Alter nicht überschritten hat.

Die Höhe der Reparaturkosten sollte grundsätzlich von dem Gutachter Ihres Vertrauens bestimmt werden. Der Geschädigte muss sich nicht auf einen Gutachter oder eine Werkstatt der Versicherung verweisen lassen. Der Geschädigte bestimmt selbst, was mit seinem Eigentum passiert.

Schalten Sie immer einen Sachverständigen Ihrer Wahl ein bzw. suchen Sie einen Sachverständigen auf um eine erste Inaugenscheinnahme vorzunehmen, dieser berät Sie dann weiter. Es darf nicht für jeden Bagatellschaden gleich ein Gutachten angefordert werden. Ihr Sachverständiger hilft Ihnen hier weiter und verweist Sie bei Schäden unter 650,00 Euro in eine Werkstatt zur Erstellung eines Kostenvoranschlages oder erstellt selbst ein Kurzgutachten. Kostenvoranschläge die über 650,00 Euro liegen sollten grundsätzlich abgelehnt werden, denn nur der Sachverständige kann eine Wertminderung ausweisen und alle Kriterien berücksichtigen auf die Sie ein Anrecht haben.

Mehrwertsteuer:

Wenn das Kfz nicht repariert wird (fiktive Abrechnung), ist die Mehrwertsteuer grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Diese wird nur erstattet, wenn sie tatsächlich anfällt.

Wiederbeschaffungswert:

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den das Fahrzeug vor dem Unfall hatte. Bei neueren Fahrzeugen kann dieser mit 19% Mwst. ausgewiesen werden. Bei älteren Fahrzeugen ist dies aber meistens nicht korrekt, da diese Fahrzeuge nur noch auf den Gebrauchtwagenmarkt zu beschaffen sind und dort dann lediglich 2 % Mehrwertsteuer anfallen (sog. Differenzbesteuerung). Fahrzeuge, die nur noch einen geringen Wert aufweisen, sind als steuerneutral einzustufen. Der Gutachter hilft hier weiter und bestimmt diesen Wert nach den Gegebenheiten.

130 % Regelung (Integritätsinteresse):

Liegen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, aber noch zwischen 100% bis 130%, kann der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch instandsetzen lassen, dies benötigt dann aber den korrekten Reparaturnachweis (Rechnung) nach Gutachten in einer Fachwerkstatt. Bei darüber (über der 130 % Grenze) liegenden Kosten liegt auf jeden Fall ein sog. wirtschaftlicher Totalschaden vor, bei dem nur der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes vom Gegner zu erstatten ist.

Wertminderung:

In jedem Einzelfall muss festgestellt werden, ob durch einen Unfallschaden eine Wertminderung an einem Fahrzeug eingetreten ist oder nicht. Die evtl. anfallende Wertminderung bzw. Feststellung kann nur durch einen Sachverständigen ausgewiesen werden.

Als Grundsatz dient erstmals die Regel, dass das Fahrzeug nicht älter als 5 Jahre ist und nicht über 100.000 km gelaufen hat. Aber auch bei älteren Fahrzeugen, mit einer höheren Laufleistung, kann noch eine Wertminderung eintreten. Aber auch dies kann nur ein Gutachter ermitteln.

Sachverständigenkosten:

Die Kosten für einen Sachverständigen Ihres Vertrauens, der ein Beweissicherungsgutachten erstellt hat, sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Bestandteil des Schadens, den die unfallgegnerische Versicherung zu bezahlen hat.

Rechtsanwaltskosten:

Der Rechtsanwalt ermittelt seine Gebühr aus der Summe der geltend gemachten Schadenspositionen. Zunächst schuldet daher derjenige diese Kosten, der den Anwalt beauftragt hat, sie werden aber nach Abschluss der Schadenabwicklung dem Gegner in Rechnung gestellt. Der Gegner ist neben dem Fahrzeughalter und Fahrzeugführer vor allem die gegnerische Haftpflichtversicherung. Die Anwaltskosten sind vom Schädiger, genauso wie die anderen Schadenpositionen, zu ersetzen.

Mietwagenkosten:

Für die Dauer der Reparatur oder der Wiederbeschaffung (bei Totalschaden) hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz der angemessenen Mietwagenkosten. Erforderlich ist hier aber meistens ein Preisvergleich, da der Gegner nicht die Kosten der teuersten Firma übernehmen muss, vielmehr ist der Geschädigte zur so genannten Schadensminderung verpflichtet. Hierzu gehört auch, dass ein dem verunfallten Fahrzeug gleichwertiger Wagen angemietet wird. Bei einem beschädigten Käfer wird also mit Sicherheit nicht die Anmietung eines S-Klasse Mercedes erstattet. Die Mietwagenkosten sind erst zu erstatten, wenn tatsächlich repariert oder ein neues Fahrzeug angeschafft wurde, da erst dann der Nutzungswille erkennbar ist. Wenn der Unfall mitverschuldet ist, muss die Gegenseite natürlich nicht die vollen Mietwagenkosten übernehmen, sondern nur eine bestimmte Quote, je nach dem Grad des Mitverschuldens.

Nutzungsausfall:

Die Nutzungsausfallentschädigung bekommt man, wenn man sich keinen Mietwagen für den Zeitraum der Reparatur oder der Wiederbeschaffungszeit angemietet hat. Die Höhe des geltend zu machenden Nutzungsausfallschadens ist der von Sanden / Danner begründeten Tabelle zu entnehmen. Für ältere Fahrzeuge erfolgt eine Herabstufung um ein oder zwei Gruppen. Zu beachten ist, dass der Nutzungsausfall immer konkret nachgewiesen werden muss und grundsätzlich nicht fiktiv abgerechnet werden kann. Ein solcher Nachweis kann z.B. durch die Reparaturrechnung, Reparaturbestätigung eines Sachverständigen oder durch eine Reparaturdauerbescheinigung einer Werkstatt geschehen.

Verdienstausfall:

Auch ein durch den Unfall bedingter Verdienstausfall ist vom Schädiger zu ersetzen, wobei der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht darauf achten muss, seine ihm verbliebene Arbeitskraft, soweit möglich, weiterhin einzusetzen. Bei Hausfrauen ist bei Ausfall der Arbeitskraft ein ggf. auch nur fiktiver Schaden in Höhe der Kosten für eine Haushaltshilfe zu ersetzen.

Unkostenpauschale:

Kostenpauschale (auch Unkostenpauschale genannt): Bei jedem Unfall entstehen vermehrte Kosten für Porto, Telefon und zudem Fahrkosten. Grundsätzlich muss jeder Schaden konkret nachgewiesen werden. Im Verkehrsrecht ist aber von der Rechtsprechung die sog. Unkostenpauschale in Höhe von € 25,00 anerkannt. Hier muss ausnahmsweise nicht jedes Telefongespräch usw. konkret nachgewiesen werden.

Sonstige Schadenpositionen: Abschleppkosten/ Abmeldekosten/ Entsorgekosten/ Standgebühren/ Anmeldekosten/ Kleiderschaden/ Kaskoschaden/ Schadenfreiheitsrabatt

Sonstige Kosten: Weiter können noch zusätzliche Kosten beim Verkehrsunfall auftreten. Hierunter fallen Kosten für das Abschleppen des Kfz (konkret nachzuweisen), des Abmeldens des verunfallten und Anmeldung eines neuen Fahrzeuges, Entsorgungskosten (beim Totalschaden), Ersatz des Resttreibstoff im Tank (bei Totalschaden), Standgeld, Regulierungskosten (Zinsschaden), Kleidungsschaden und Transportschäden (Schäden an mitgeführte und beim Unfall zerstörte Gegenstände, z.B. Fotoapparat). Alle diese Schadenspositionen sind konkret zu belegen!

Hinweis: Zu beachten ist, dass grundsätzlich jeder Schaden konkret nachzuweisen ist.

Personenschaden/ immaterieller Schaden:

Grundsätzlich können folgende Schadenpositionen als Personenschaden geltend gemacht werden:

Schmerzensgeld:

Hierbei sind die Art und die Schwere der Verletzung entscheidend, ferner die Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder sonstige Beeinträchtigung durch die Verletzung und ihre Folgen, sowie eventuell bleibende Schädigungen. Es werden auch die Vermögensverhältnisse des Schädigers und der Grad des Verschuldens berücksichtigt. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist schwer zu bestimmen. Häufig wird auf den sog. Schmerzensgeldkatalog zurück gegriffen. Dieser Katalog gibt allerdings nur ungefähre Anhaltspunkte für die Höhe des Schmerzensgeldes. Bei geringen Verletzungen und Verletzungsfolgen kann ein Schmerzensgeldanspruch ganz entfallen, wenn diese als Bagatellsache angesehen werden.

Rente:

Bei schweren und dauerhaften Verletzungen kommt die Zahlung einer Geldrente bzw. Kapitalabfindung in Betracht. Vermehrte Bedürfnisse sind zu ersetzen.

Beerdigungskosten:

Bei Tötung des Geschädigten sind die Beerdigungskosten zu ersetzen.

Haushaltsführungsschaden:

Der sog. Haushaltsführungsschaden tritt ein, wenn aufgrund des Unfalles der Haushalt vom Geschädigten nicht mehr geführt werden kann. In diesem Fall kann eine Hilfskraft auf Kosten des Schädigers verpflichtet werden.

Erwerbsschaden:

Zudem kann der sog. Erwerbsschaden erstattungsfähig sein. Dies gilt vor allem für Selbstständige.